Gegenstand des Strafrechts sind Verbrechen, d.h. Handlungen die besonders starke insbesondere mit bleibenden Schäden einhergehende „Ungerechtigkeiten“ darstellen. Dazu gehört in der Regel auch, dass der Ausführende sich dieser Tatsache bewusst ist und daher die Aufklärung aktiv verhindern will. Ein Ombudsmann hilft hier nicht, da seine Methode die des Konsenses ist und der Einsicht.
Die Aufklärung von Verbrechen bedarf daher schon einer Exekutive, die im Namen der Gemeinschaft den Sachverhalt aufklärt. Die anschließende juristische Regulierung enthält drei Komponenten:
1. Wiedergutmachung
Das heißt, dass die Opfer des Verbrechens einen Ausgleich für die erlittene Ungerechtigkeit erhalten. Dieser Ausgleich kann inhaltlich so vielfältig sein wie die Art der Ungerechtigkeit und die Betroffenheit des Opfers. Es muss ein Konsens erzielt werden, damit das Opfer seinen Glauben an die Gerechtigkeit des Systems erhält.
Der Täter muss an diesem Ausgleich signifikant beteiligt sein, einerseits damit die Folgen seines Tuns diesen Ausgleich beinhalten und für ihn spürbar werden lassen und andererseits, um dem Opfer im Idealfall auch die Möglichkeit zur Vergebung zu geben. Nur dann ist der neue Zustand in gewisser Weise wieder gerecht. Bei Mord oder schwerer Körperverletzung wird das natürlich sehr schwer.
2. Vorsorge
Das heißt die mögliche Verhinderung / Reduktion ähnlicher Verbrechen für die Zukunft. Dazu gehört das möglichst vollständige Verständnis, warum es zu der Tat gekommen ist. Das Verhalten des Täters basiert ja wie bereits diskutiert auf derselben Grundlage wie das aller Menschen. Er wird im Rahmen dieser Vorgaben auch „vernünftig“ gehandelt haben. Diese „Vernunft“ gilt es zu erkennen. Die Analyse ermöglicht es der Gemeinschaft, zu erkennen, wo es Verbesserungsbedarf gibt, nämlich dann, wenn die Vernunft des Täters letztlich ist, dass er mit seiner Tat glaubte seine eigene Situation gerechter gestalten zu können.
Dieser Teil der Analyse stellt sicher, dass die Gemeinschaft aus den Fehlern Einzelner lernt.
3. Risiko Bewertung
Der dritte Schritt ist die Bewertung, welches Risiko der Täter in der Zukunft für die Gemeinschaft darstellt. Dieser Schritt ist der schwierigste, weil die Gemeinschaft einerseits vermeiden muss, dem Täter, der ja weiter Mitglied der Gemeinschaft ist, unnötige Ungerechtigkeit widerfahren zu lassen, andererseits aber auch als Teil der Fürsorge für alle Bürger zukünftige Taten verhindern muss.
Hier geht es also um die Einschätzung, basierend auf den Ergebnissen der Punkte 1 und 2, in wie weit die Vernunft des Täters in Zukunft wieder gemeinschaftsverträglich sein wird oder ob sie so rigide verändert wurde, das sie bleibend zu ungerechtem Handeln führen wird.
Diese Einschätzung hängt sehr von den wissenschaftlichen Erkenntnissen über unser Verhalten ab und kann daher nicht 100% ig sein. Insbesondere kann hier keine Abhandlung dazu erfolgen.
Im ersteren Fall könnte eine zusätzlich „Strafe“ entfallen, stattdessen würde die Mitwirkung am Ausgleich unter 1. und an der Veränderung der Gemeinschaft (Punkt 2.) das Urteil sein.
Im zweiten Fall müsste eine entsprechende Schutzmaßnahme erfolgen, d.h. dem Täter muss die Möglichkeit zur Durchführung zukünftiger Verbrechen genommen werden. Auch hier kann an dieser Stelle keine weitere Detailierung erfolgen.
Als Fazit bleibt, am Ende steht keine Strafe sondern eine verbesserte Gemeinschaft und/oder eine eingeschränkte Handlungsfreiheit des Täters.